Teilnahmebedingungen
§ 1
Veranstalter ist die Firma Menschen & Märkte.
(nachfolgend Veranstalter genannt).§ 2
Standzuweisung erfolgen durch den Veranstalter.
Das Anmeldedatum ist für die Einteilung nicht
maßgebend. Anmeldungen werden erst mit Bezahlung
der vollständigen Standmiete gültig. Der
Veranstalter behält sich vor, Stände aus Gründen
der Organisation oder des Gesamttbildes
auf einen anderen Platz zu verlegen. Sollte ein
parkendes Fahrzeug den Aufbau eines Standes
verhindern, teilt der Veranstalter einen anderen
Platz zu. Schadenersatz oder Minderung können
deshalb nicht geltend gemacht werden.§ 3
Die Mindestlänge bei Flohmärkten etc. richtet
sich nach der Länge des mitgebrachten Fahrzeugs
beträgt jedoch mindestens 4 Meter. Neben
dem Stand aufgestellte Bekleidungsständer etc.
werden als voller Meter berechnet. Eckplätze
werden im gesamten rechten Winkeln berechnet.§ 4
Über die Zulassung der Aussteller und Verkäufer
entscheidet der Veranstalter. Eine erteilte
Zulassung kann widerrufen werden, wenn gegen
Vorschriften dieser Teilnahmebedingungen
verstoßen wird. Es dürfen nur die im Vertrag
schriftlich vermerkten Sachen verkauft werden.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, das
Warenangebot einzuschränken.§ 5
Das gewerbsmäßige Handeln von NEUWARE
ohne Reisegewerbekarte und ohne Eigentumsnachweis
sowie das Handeln mit Lebensmitteln,
feuergefährlichen Waren, Waffen, Tieren pornografischen
Videos und Zeitschriften, Raubkopien
sowie Rauschmitteln incl. Zigaretten ist strengstens
Verboten. Gewerbliche Anbieter dürfen
nach Vorlage der Reisegewerbekarte und des
Umsatzsteuerheftes teilnehmen. Sie sind verpflichtet,
den Stand während der Dauer der
Veranstaltung mit den angemeldeten Waren zu
belegen. Zuwiderhandlungen und alle Verstöße
gegen strafrechtliche Bestimmungen haben ein
sofortiges MARKTVERBOT sowie eine Strafanzeige
zur Folge.§ 6
Der Veranstalter ist berechtigt Anmeldungen
ohne Begründung zurückzuweisen. Konkurrenzausschluss
darf weder verlangt noch zugesagt
werden.§ 7
Der Standaufbau darf bis 2 Stunden vor Veranstaltungsbeginn
erfolgen und muss mit dem
Veranstaltungsbeginn abgeschlossen sein. Bei
Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe
in Höhe der Standmiete fällig. Nach Ende der
Veranstaltung sind die Stände umgehen abzubauen
und zu entfernen bzw. die gemieteten
Stände sauber und ordentlich im ursprünglichen
Zustand zu hinterlassen. Das Abbauen während
der Veranstaltung ist verboten.§ 8
Die Sauberhaltung und die Reinigung des Standes
während und nach der Veranstaltung obliegt
dem Aussteller. Die Beseitigung des Mülls muss
bis 30 Minuten nach Veranstaltungsschluss erfolgt
sein. Betreiber von Verzehrständen sind
verpflichtet, ausreichend Abfallbehälter aufzustellen
und diese regelmäßig zu entleeren. Für
die Müllentsorgung bei Floh- und Spezialmärkten
sind die Betreiber von Verzehrständen selbst
verantwortlich. Insbesondere sind sämtliche
Lebensmittelreste und Abfalltüten mitzunehmen.
Bei Verstoß lässt der Veranstalter die Reinigung
auf Kosten des Ausstellers vornehmen. Bei
Straßenfesten übernimmt der Veranstalter die
Entsorgung gegen gesonderte Berechnung. Die
Rückzahlung der Müllkaution entfällt, wenn der
Platz nicht ordnungsgemäß sauber hinterlassen
wird.§ 9
Der Veranstalter ist verpflichtet die Kaution frühesten
ab 15 Uhr und nur bis 30 Minuten nach
Veranstaltungsende auszuzahlen (nur gegen
Vorlage des entsprechenden Belegs). Dieses
entbindet den Aussteller nicht von der Verpflichtung,
seinen Stand sauber zu hinterlassen.§ 10
Das Recht zum Verkauf von Speisen und Getränken,
Erfrischungen und Genussmitteln
jeder Art steht nur den Ausstellern bzw. den
Verkäufern zu, die hierzu schriftlich von dem
Veranstalter ermächtigt sind. Der Betreiber von
Verzehrständen hat stets ein Gesundheitszeugnis
und gegebenenfalls das Bierbuch für die
Schankanlage bereitzuhalten. Zuwiderhandlungen
können straf- und zivilrechtliche Folgen
haben.§ 11
Wenn der Stand nicht bezogen wird, ist die Standmiete
in voller Höhe zu entrichten, auch dann,
wenn der Veranstalter den Stand anderweitig
vergibt. Der Aussteller ist ohne Genehmigung
des Veranstalters nicht berechtigt, seine Standfläche
ganz oder teilweise Dritten zu überlassen,
sie zu tauschen oder Aufträge für nichtgemeldetee
Firmen zu übernehmen. Der Veranstalter
ist berechtigt, Anmeldungen ohne Begründung
zurückzuweisen. Zuwiderhandlungen können
mit sofortigem Schließen des Verkaufsstandes
und/oder Marktverbot geahndet werden. Mieten
mehrere Aussteller einen gemeinsamen Stand,
haften sie als Gesamtschuldner. Konkurrenzausschluss
darf weder verlangt noch zugesagt werden.§ 12
Der Aussteller ist dafür verantwortlich, dass die
für seine und die Tätigkeit seiner Beauftragten
auf dem Stand oder Veranstaltungsgelände erforderlichen
Genehmigungen vorhanden sind
und die gewerberechtlichen, wettbewerbsrechtlichen,
gesundheitspolizeilichen und sonstigen
polizeilichen Vorschriften eingehalten
werden, insbesondere gilt dies für Vorschriften
und Auflagen im Bereich Umweltschutz, Lärmschutz,
Entsorgung und Hygiene. Gewerbliche
Aussteller sind verpflichtet, ihren Stand deutlich
(Schild in DIN A4-Größe) mit Namen und
Anschrift zu versehen. Steuern und Abgaben
sind vom Aussteller zu entrichten. Bestandteil
des Standmietvertrages sind die §§ 42 ff des
Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom
20.07.2000. Bei Verstößen kann der Standort
sofort geschlossen werden, ohne Erstattung der
Standmiete Regressanssprüche des Ausstellers.
Der Aussteller haftet dafür, dass durch ihn keine
Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter
verletzt werden. Bei Inanspruchnahme des Veranstalters
durch Dritte, hält der Aussteller den
Veranstalter von allen orderungen frei.§ 13
Der Mietvertrag ist gleichzeitig die Standbestätigung.
Eine gesonderte Rechnung oder Bestätigung
wird nicht verschickt.§ 14
Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung
ohne Angabe von Gründen abzusagen, zeitlich
zu verlegen bzw. zu verkürzen. Die Aussteller
können daraus weder Schadenersatzansprüche
noch Rücktrittsrechte herleiten, es sein denn,
dem Veranstalter oder seinen Beauftragten ist
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
vorwerfbar. Muss die Veranstaltung aus Gründen
höherer Gewalt oder aufgrung von dem
Veranstalter nicht zu vertretender behördlicher
Anordnung ausfallen, geschlossen, zeitlich verlegt
oder verkürzt werden, so sind die Standmiete
sowie alle vom Aussteller zu tragende Kosten
in voller Höhe zu bezahlen und Schadenersatzansprüche
des Ausstsellers ausgeschlossen.
Im Verhinderungsfall besteht kein Anspruch auf
Rückerstattung oder Minderung, auch nicht bei
schlechtem Wetter.§ 15
Die Versorgung mit elektrischer Energie übernimmt
eine autorisierte Fachfirma. Die Benutzung
einer eigenen Stromquelle ist aus vertraglichen
Gründen nicht möglich. Die Abrechnung
für Anschluss und Verbrauch übernimmt die
Installationsfirma. Jeder Aussteller, der einen
Anschluss wünscht, stellt ein VDE-geprüftes
Kabel von mindestens 50 Metern Länge zur Verfügung.
Die Koordination der Abschlussverträge
übernimmt der Veranstalter.§ 16
Die Benutzung von Rundfunk- und Phono-Geräten
sowie Lautsprecherdurchsagen und das Musizieren
auf den Ständen ist für alle Händler nur
mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch
den Veranstalter gestattet. Bei Genehigung ist
der Aussteller verpflichter, die GEMA zu verständigen
und die GEMA-Kosten selbst zu tragen.§ 17
Für Schäden die dem Veranstalter, den gemieteten
Marktbuden oder Dritten durch Aussteller
oder deren Beauftragten entstehen, haftet der
jeweilige Aussteller. Der Abschluss einer gesonderten
Versicherung gegen Diebstahl, Brand,
Sturm, Wasser und in anderen Fällen höherer
Gewalt auf eigene Kosten ist zu empfehlen. Anweisungen
von zuständigen Behördenmitarbeitern
des Veranstalters ist unbedingt nachzukommen.
Gewährleistungsansprüche jeglicher Art
schließt der Veranstalter aus, soweit zulässig.§ 18
Für die Beaufsichtigung und Bewachung der
Stände ist der Aussteller selbst verantwortlich.
Das Veranstaltungsgelände wird außerhalb der
Öffnungszeiten nicht bewacht.§ 19
Mit Unterzeichnung der Anmeldung unterwerfen
sich die Aussteller und seine Beauftragten
den Teilnahmebedingungen und den üblichen
Vorschriften. Der Veranstalter übt auf dem
Veranstaltungsgelände das Haus-, Platz- und
Vermieterpfandrecht aus und ist berechtigt bei
Verstößen einzuschreiten. Der Marktleiter und
die beauftragten Personen sind weisungsberechtigt.
Ihre Anordnungen ist umbedingt Folge
zu leisten. Kosten dieser Maßnahmen trägt der
Aussteller. Mündliche Abreden bedürfen zu Ihrer
Gültigkeit der schriftlichen Fixierung durch den
Veranstalter.§ 20
Sollte eine Bestimmung dieser Teilnahmebedingungen
unwirksam sein, so berührt dies die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Die unwirksame Bedingung ist durch eine wirksame
zu ersetzen, deren Sinngehalt der der unwirksamen
am nächsten kommt.§ 21
Zum Zwecke der automatischen Bearbeitung
der Anmeldung werden die Angaben gespeichert
und ggf. zu Zwecke der Vertragsvollziehung
an Dritte weitergegeben.§ 22
Gerichtsstand und Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtigungen
ist Hamburg§ 23
Es gilt deutsches Recht, auch wenn der Aussteller
seinen Sitz im Ausland hat.
Krohnstieg 59
22415 Hamburg
Öffnungszeiten
Di, Mi und Freitag9:00 Uhr bis 13:00 Uhr Donnerstags
13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
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