Teilnahmebedingungen

§ 1
Veranstalter ist die Firma Menschen & Märkte. (nachfolgend Veranstalter genannt).
§ 2
Standzuweisung erfolgen durch den Veranstalter. Das Anmeldedatum ist für die Einteilung nicht maßgebend. Anmeldungen werden erst mit Bezahlung der vollständigen Standmiete gültig. Der Veranstalter behält sich vor, Stände aus Gründen der Organisation oder des Gesamttbildes auf einen anderen Platz zu verlegen. Sollte ein parkendes Fahrzeug den Aufbau eines Standes verhindern, teilt der Veranstalter einen anderen Platz zu. Schadenersatz oder Minderung können deshalb nicht geltend gemacht werden.
§ 3
Die Mindestlänge bei Flohmärkten etc. richtet sich nach der Länge des mitgebrachten Fahrzeugs beträgt jedoch mindestens 4 Meter. Neben dem Stand aufgestellte Bekleidungsständer etc. werden als voller Meter berechnet. Eckplätze werden im gesamten rechten Winkeln berechnet.
§ 4
Über die Zulassung der Aussteller und Verkäufer entscheidet der Veranstalter. Eine erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn gegen Vorschriften dieser Teilnahmebedingungen verstoßen wird. Es dürfen nur die im Vertrag schriftlich vermerkten Sachen verkauft werden. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, das Warenangebot einzuschränken.
§ 5
Das gewerbsmäßige Handeln von NEUWARE ohne Reisegewerbekarte und ohne Eigentumsnachweis sowie das Handeln mit Lebensmitteln, feuergefährlichen Waren, Waffen, Tieren pornografischen Videos und Zeitschriften, Raubkopien sowie Rauschmitteln incl. Zigaretten ist strengstens Verboten. Gewerbliche Anbieter dürfen nach Vorlage der Reisegewerbekarte und des Umsatzsteuerheftes teilnehmen. Sie sind verpflichtet, den Stand während der Dauer der Veranstaltung mit den angemeldeten Waren zu belegen. Zuwiderhandlungen und alle Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen haben ein sofortiges MARKTVERBOT sowie eine Strafanzeige zur Folge.
§ 6
Der Veranstalter ist berechtigt Anmeldungen ohne Begründung zurückzuweisen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.
§ 7
Der Standaufbau darf bis 2 Stunden vor Veranstaltungsbeginn erfolgen und muss mit dem Veranstaltungsbeginn abgeschlossen sein. Bei Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe der Standmiete fällig. Nach Ende der Veranstaltung sind die Stände umgehen abzubauen und zu entfernen bzw. die gemieteten Stände sauber und ordentlich im ursprünglichen Zustand zu hinterlassen. Das Abbauen während der Veranstaltung ist verboten.
§ 8
Die Sauberhaltung und die Reinigung des Standes während und nach der Veranstaltung obliegt dem Aussteller. Die Beseitigung des Mülls muss bis 30 Minuten nach Veranstaltungsschluss erfolgt sein. Betreiber von Verzehrständen sind verpflichtet, ausreichend Abfallbehälter aufzustellen und diese regelmäßig zu entleeren. Für die Müllentsorgung bei Floh- und Spezialmärkten sind die Betreiber von Verzehrständen selbst verantwortlich. Insbesondere sind sämtliche Lebensmittelreste und Abfalltüten mitzunehmen. Bei Verstoß lässt der Veranstalter die Reinigung auf Kosten des Ausstellers vornehmen. Bei Straßenfesten übernimmt der Veranstalter die Entsorgung gegen gesonderte Berechnung. Die Rückzahlung der Müllkaution entfällt, wenn der Platz nicht ordnungsgemäß sauber hinterlassen wird.
§ 9
Der Veranstalter ist verpflichtet die Kaution frühesten ab 15 Uhr und nur bis 30 Minuten nach Veranstaltungsende auszuzahlen (nur gegen Vorlage des entsprechenden Belegs). Dieses entbindet den Aussteller nicht von der Verpflichtung, seinen Stand sauber zu hinterlassen.
§ 10
Das Recht zum Verkauf von Speisen und Getränken, Erfrischungen und Genussmitteln jeder Art steht nur den Ausstellern bzw. den Verkäufern zu, die hierzu schriftlich von dem Veranstalter ermächtigt sind. Der Betreiber von Verzehrständen hat stets ein Gesundheitszeugnis und gegebenenfalls das Bierbuch für die Schankanlage bereitzuhalten. Zuwiderhandlungen können straf- und zivilrechtliche Folgen haben.
§ 11
Wenn der Stand nicht bezogen wird, ist die Standmiete in voller Höhe zu entrichten, auch dann, wenn der Veranstalter den Stand anderweitig vergibt. Der Aussteller ist ohne Genehmigung des Veranstalters nicht berechtigt, seine Standfläche ganz oder teilweise Dritten zu überlassen, sie zu tauschen oder Aufträge für nichtgemeldetee Firmen zu übernehmen. Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen ohne Begründung zurückzuweisen. Zuwiderhandlungen können mit sofortigem Schließen des Verkaufsstandes und/oder Marktverbot geahndet werden. Mieten mehrere Aussteller einen gemeinsamen Stand, haften sie als Gesamtschuldner. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.
§ 12
Der Aussteller ist dafür verantwortlich, dass die für seine und die Tätigkeit seiner Beauftragten auf dem Stand oder Veranstaltungsgelände erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und die gewerberechtlichen, wettbewerbsrechtlichen, gesundheitspolizeilichen und sonstigen polizeilichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere gilt dies für Vorschriften und Auflagen im Bereich Umweltschutz, Lärmschutz, Entsorgung und Hygiene. Gewerbliche Aussteller sind verpflichtet, ihren Stand deutlich (Schild in DIN A4-Größe) mit Namen und Anschrift zu versehen. Steuern und Abgaben sind vom Aussteller zu entrichten. Bestandteil des Standmietvertrages sind die §§ 42 ff des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 20.07.2000. Bei Verstößen kann der Standort sofort geschlossen werden, ohne Erstattung der Standmiete Regressanssprüche des Ausstellers. Der Aussteller haftet dafür, dass durch ihn keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Bei Inanspruchnahme des Veranstalters durch Dritte, hält der Aussteller den Veranstalter von allen orderungen frei.
§ 13
Der Mietvertrag ist gleichzeitig die Standbestätigung. Eine gesonderte Rechnung oder Bestätigung wird nicht verschickt.
§ 14
Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung ohne Angabe von Gründen abzusagen, zeitlich zu verlegen bzw. zu verkürzen. Die Aussteller können daraus weder Schadenersatzansprüche noch Rücktrittsrechte herleiten, es sein denn, dem Veranstalter oder seinen Beauftragten ist vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorwerfbar. Muss die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt oder aufgrung von dem Veranstalter nicht zu vertretender behördlicher Anordnung ausfallen, geschlossen, zeitlich verlegt oder verkürzt werden, so sind die Standmiete sowie alle vom Aussteller zu tragende Kosten in voller Höhe zu bezahlen und Schadenersatzansprüche des Ausstsellers ausgeschlossen. Im Verhinderungsfall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Minderung, auch nicht bei schlechtem Wetter.
§ 15
Die Versorgung mit elektrischer Energie übernimmt eine autorisierte Fachfirma. Die Benutzung einer eigenen Stromquelle ist aus vertraglichen Gründen nicht möglich. Die Abrechnung für Anschluss und Verbrauch übernimmt die Installationsfirma. Jeder Aussteller, der einen Anschluss wünscht, stellt ein VDE-geprüftes Kabel von mindestens 50 Metern Länge zur Verfügung. Die Koordination der Abschlussverträge übernimmt der Veranstalter.
§ 16
Die Benutzung von Rundfunk- und Phono-Geräten sowie Lautsprecherdurchsagen und das Musizieren auf den Ständen ist für alle Händler nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Veranstalter gestattet. Bei Genehigung ist der Aussteller verpflichter, die GEMA zu verständigen und die GEMA-Kosten selbst zu tragen.
§ 17
Für Schäden die dem Veranstalter, den gemieteten Marktbuden oder Dritten durch Aussteller oder deren Beauftragten entstehen, haftet der jeweilige Aussteller. Der Abschluss einer gesonderten Versicherung gegen Diebstahl, Brand, Sturm, Wasser und in anderen Fällen höherer Gewalt auf eigene Kosten ist zu empfehlen. Anweisungen von zuständigen Behördenmitarbeitern des Veranstalters ist unbedingt nachzukommen. Gewährleistungsansprüche jeglicher Art schließt der Veranstalter aus, soweit zulässig.
§ 18
Für die Beaufsichtigung und Bewachung der Stände ist der Aussteller selbst verantwortlich. Das Veranstaltungsgelände wird außerhalb der Öffnungszeiten nicht bewacht.
§ 19
Mit Unterzeichnung der Anmeldung unterwerfen sich die Aussteller und seine Beauftragten den Teilnahmebedingungen und den üblichen Vorschriften. Der Veranstalter übt auf dem Veranstaltungsgelände das Haus-, Platz- und Vermieterpfandrecht aus und ist berechtigt bei Verstößen einzuschreiten. Der Marktleiter und die beauftragten Personen sind weisungsberechtigt. Ihre Anordnungen ist umbedingt Folge zu leisten. Kosten dieser Maßnahmen trägt der Aussteller. Mündliche Abreden bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Fixierung durch den Veranstalter.
§ 20
Sollte eine Bestimmung dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bedingung ist durch eine wirksame zu ersetzen, deren Sinngehalt der der unwirksamen am nächsten kommt.
§ 21
Zum Zwecke der automatischen Bearbeitung der Anmeldung werden die Angaben gespeichert und ggf. zu Zwecke der Vertragsvollziehung an Dritte weitergegeben.
§ 22
Gerichtsstand und Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtigungen ist Hamburg
§ 23
Es gilt deutsches Recht, auch wenn der Aussteller seinen Sitz im Ausland hat.
Hamburg im August 2008